AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Landenberger Culinary & Catering

Stand: 05. 12 2023

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen für die Erbringung von Catering-Dienstleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen durch Landenberger Culinary & Catering.

(2) Die Dienstleistungen von Landenberger Culinary & Catering umfassen:

  • Catering Dienstleistungen: Zubereitung von Speisen für Veranstaltungen, Konzeptplanung für Veranstaltungen, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Equipment für Veranstaltungen.
  • Onlineshop: Versand von Foodboxen/Kochboxen, Versand von Weinflaschen und Geschenkboxen.

(3) Diese AGB sind integraler Bestandteil der Verträge zwischen Landenberger Culinary & Catering und seinen Kunden und gelten für alle Leistungen, die von Landenberger Culinary & Catering erbracht werden.

(4) Die Vertragsparteien schließen Verträge über Catering-Dienstleistungen online oder schriftlich ab. Die schriftliche Form kann auch in elektronischer Form gewahrt werden.

§ 2 Vertragsänderungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise für die Dienstleistungen ergeben sich aus der aktuellen Preisliste des Anbieters oder aus individuellen Angeboten.

(2) Die Zahlung erfolgt nach Rechnungsstellung durch den Anbieter innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist.

(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Anbieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

§ 4 Urheberrechte

(1) Für alle vom Anbieter auf Kundenwunsch erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Veranstaltungsunterlagen) gelten die urheberrechtlichen Bestimmungen.

(2) Die Veranstaltungsunterlagen gelten als "Vorlagen" im Sinne der §§ 17, 18 UWG.

(3) Der Kunde erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung durch den Anbieter unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.

(4) Wiederholte Nutzungen durch den Kunden ohne ebenso wiederholten Auftrag an den Anbieter lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus.

§ 5 Kündigung und Stornierung

(1) Kündigung durch den Anbieter: Der Anbieter kann den Vertrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere aus den in diesem Abschnitt genannten Gründen. Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für den Anbieter zumutbar ist.

(a) fällige Zahlungen nicht geleistet werden (ohne dass der Anbieter dadurch seinen Anspruch auf den vereinbarten Preis verliert. Zahlt der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart, und ist dem Anbieter eine Lieferung noch möglich, kann er die Lieferung von der Erstattung etwaiger durch den Zahlungsverzug entstandener Mehrkosten verlangen);
(b) sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Lieferperson vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeitsschutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals des Anbieters nicht eingehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können;
(c) anzunehmen ist, dass sich die belieferte Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal des Anbieters präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken;
(d) der Kunde gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit des von der Anbieter eingesetzten Personals (Lieferung, Service usw.) vor Ort dienen;
(e) der Kunde einer verbotenen Partei angehört und in dieser Funktion die Veranstaltung durchführen möchte;
(f) der Kunde für die Durchführung des Vertrages notwendige die Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an den Anbieter übermittelt, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich (z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege) sind und eine Bereitstellung an der Bordsteinkante (siehe § 9 Absatz 6) unmöglich ist oder mit Blick auf das Eigentum des Anbieters nicht zumutbar ist;
(g) die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen;
(h) der Kunde behördliche Auflagen nicht erfüllt;
(i) der Kunde technische Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch das Personal des Anbieters gefährdet sein kann;
(j) sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Vermieter die Überlassung aus diesem Grund nicht zumutbar ist; oder
(k) eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.

(2) Stornierung durch den Kunden: Soweit der Kunde aus einem Grund kündigt, zurücktritt bzw. storniert, den die Anbieter nicht zu vertreten hat, kann der Anbieter wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen, oder ihre Vergütung pauschal, orientiert an einem typischerweise erfolgten Aufwand im Verhältnis zum Fortschreiten der Leistungen wie folgt abrechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist:

(a) Bei einer Stornierung bis 14 Werktage (Montag-Freitag) vor dem Liefertermin 25 % der vereinbarten Vergütung und Kosten,
(b) bei einer Vertragsaufhebung bis 7 Werktage (Montag-Freitag) vor dem Liefertermin 50 % der vereinbarten Vergütung und Kosten,
(c) bei einer Vertragsaufhebung bis 3 Werktage (Montag-Freitag) vor dem Liefertermin 75 % der vereinbarten Vergütung und Kosten,
(d) danach die vollen Beträge (100 %).

Kann der Kunde nachweisen, dass der Schaden des Anbieters geringer ist als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist, so hat er nur den geringeren Betrag, oder, wenn nachweislich kein Schaden entstanden ist, keine Pauschale zu zahlen.

Eine kostenfreie bzw. gegen Zahlung einer Stornopauschale erfolgende Stornierung ist nicht möglich, soweit der Anbieter in Erwartung der Vertragserfüllung mit der Herstellung bzw. Produktion der Bestellung beginnt und diese auf kundenspezifischen Wunsch erfolgt.

In jedem Fall hat der Kunde die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten zu erstatten bzw. zu zahlen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Stornierung erfolgt, das disponierte bzw. gebuchte Personal bereits angereist ist bzw. Kosten für die Anreise, Übernachtung usw. bereits angefallen sind.

Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung und unabhängig von den vorstehend genannten Pauschalen oder Kostentragungen ist der Kunde zur Übernahme aller Kosten verpflichtet, die durch vertragliche Verpflichtungen entstehen, welche aufgrund des Abschlusses des Vertrages und/oder auf Veranlassung des Kunden von der Anbieter gegenüber Dritten eingegangen wurden und von der die Anbieter redlicherweise ausgehen durfte, dass die Kosten bzw. Veranlassung zur Vertragsdurchführung geboten sind.

§ 6 Gewährleistung und Haftung

(1) Die Anbieter leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

(2) Bei Rechtsmängeln leistet die Anbieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft die Anbieter nach ihrer Wahl dem Kunden eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

(3) Die Anbieter leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt die Anbieter nach ihrer Wahl dem Kunden eine neue, mangelfreie Sache oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn die Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

(4) Die Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(5) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

(6) Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Die Anbieter kann nach Ablauf einer gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf die Anbieter über.

(7) Erbringt die Anbieter Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann die Anbieter hierfür Vergütung entsprechend ihrer üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel gar nicht bestanden hat oder für den Kunden erkennbar nicht der Anbieter zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand für die Anbieter, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(8) Aus sonstigen Pflichtverletzungen der Anbieter kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber der Anbieter schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.

(9) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Ware; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber der Anbieter.

(10) Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Anbieter, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln i.S. des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(11) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Anbieter auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen der Anbieter.

(12) Die Anbieter haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(13) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Außerdem gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei der Anbieter oder seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden.

(14) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

§ 7 Freistellungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde stellt die Anbieter und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag geltend gemacht werden, soweit die Anbieter oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht selbst verursacht haben.

(2) Die Freistellungsverpflichtung gilt auch nach Vertragsende fort, soweit die der Freistellungsverpflichtung unterfallenden Ansprüche erst danach bekannt werden, entstehen oder geltend gemacht werden.

 

§ 8 Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen

(1) Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Insbesondere hat er alle Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leistung (Lieferadresse, Anwesenheit für die Entgegennahme der Lieferung usw.) erforderlich sind. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Alle Genehmigungen, die für die Nutzung der bestellten Waren und des Equipments beim Kunden notwendig sind, sind vom Kunden eigenständig und auf eigene Kosten einzuholen (z.B. Gaststättenkonzession, GEMA, Brandschutzordnung usw.), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Der Kunde hat für die Einhaltung sämtlicher baurechtlichen, bausicherheitsrechtlichen, sicherheitsrechtlichen und veranstaltungsrechtlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Etwaige erforderliche Abnahmen hat der Kunde zu veranlassen. Die Kosten der Genehmigungen und der Abnahme trägt der Kunde.

(3) Aufstellungsorte und Transportwege auf dem Gelände des Kunden müssen für Aufstellung und Transport geeignet, eben, frei und ggf. beleuchtet sein.

(4) Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden in der Bestellung angegebenen Postanschrift.

(5) Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Kunden über, soweit kein Aufbau von Equipment oder soweit keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort geschuldet ist. Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (z.B. Zahlungsverzug oder Annahmeverzug) verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf ihn über. Die entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. hat der Kunde zu tragen.

(6) Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Anbieter die Bestellung an der zur Postanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereitstellt, wenn

  • unter der angegebenen Postanschrift zum vereinbarten Zeitpunkt der Kunde nicht erreichbar ist und eine Übergabe der Ware an ihn bzw. einen Vertreter nicht möglich ist,
  • eine Lieferung bis zum Kunden auch unter Aufbietung üblicher Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in ein Hochhaus in hochgelegene Etagen beim Ausfall des Fahrstuhls, Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. Baustellen, dunkle Treppen usw.).

(7) Der Anbieter kann Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung

  • auf Umstände des Kunden zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen),
  • aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. enge Zufahrten) unabwendbar ist, aber die vollständige Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt (soweit die örtlichen Begebenheiten dem Anbieter zuvor bekannt waren) bzw. die Vollständigkeit der Bestellung unverzüglich hergestellt wird (soweit die örtlichen Begebenheiten dem Anbieter zuvor unbekannt waren),
  • aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für den Anbieter ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt,
  • oder im Übrigen, soweit die Teillieferungen für den Kunden zumutbar sind.

Teillieferungen sind vom Kunden anzunehmen. Dies gilt auch, wenn aus Sicht des Kunden eine Teillieferung nicht zumutbar ist, um den Schaden so gering wie möglich zu halten.

(8) Der Anbieter kann die vereinbarten Leistungen, insbesondere vereinbarte Geräte oder Teile, ändern und durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Änderung dem Kunden zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere, wenn Geräte nicht rechtzeitig geliefert werden können, aber durch andere vergleichbare und ebenso geeignete Geräte ersetzt werden können.

(9) Der Kunde hat jede Lieferung sogleich auf äußere Unversehrtheit zu prüfen. Äußerlich erkennbare Transportschäden sind sofort beim Fahrer bzw. bei der Lieferperson anzumelden. Nachträglich reklamierte erkennbare Transportschäden können vom Anbieter nicht übernommen werden.

§ 9 Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt und Abholungen

(1) Angaben zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten sind nur als annähernde Termine zu verstehen und keine Fixtermine. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.

(2) Für den Anbieter nicht vorhersehbare oder nicht planbare Hindernisse (Baustellen, Staus auf dem Weg zum Kunden) führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger Lieferfristen auf Risiko des Kunden.

(3) Der Anbieter schuldet einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung. Zusätzliche Versuche bzw. Wartezeiten sind vom Kunden angemessen zu vergüten.

(4) Falls der Anbieter ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Kunden ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen sodann nicht erfüllt, ist der Anbieter dem Kunden gegenüber zum Rücktritt berechtigt. Der Anbieter informiert den Kunden in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung des Kaufpreises bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.

(5) Solange der Anbieter (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Anbieters (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Anbieter teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.

(6) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages führt, kann der Anbieter vom Kunden die angefallenen Kosten und die in Erwartung der Vertragserfüllung bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit der Anbieter diese Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt.

(7) Beruft sich ein Dienstleister bzw. Subunternehmer gegenüber dem Anbieter auf Höhere Gewalt und führt die im Subunternehmerverhältnis geschuldete Leistung aufgrund dieser Berufung nicht aus, so wird auch der Anbieter von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Kunden frei, soweit der Anbieter diese schuldet. Der Anbieter wird sich um geeignete Ersatzleistungen bemühen.

(8) Abholungen finden am folgenden Werktag statt, sofern nicht anders vereinbart. Abholungen an Wochenenden und nach 16 Uhr (Mo-Fr.) müssen separat zwischen Kunde und Anbieter vereinbart werden.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen des Anbieters gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum des Anbieters. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Anbieters in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, und sichert sodann den Saldo.

(2) Die Vorbehaltsware darf vom Kunden nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und unter der Bedingung veräußert werden, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Anbieter übergeht. Der Kunde tritt seine Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für alle dem Anbieter im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Kunden zustehenden Ansprüche bereits jetzt an den Anbieter ab. Der Kunde ist zur Einziehung der an den Anbieter abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung des Kunden kann jedoch widerrufen werden, falls der Kunde mit seinen Zahlungen an den Anbieter in Verzug gerät. In diesem Fall ist der Anbieter bevollmächtigt, im Namen des Kunden dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(3) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.

(4) Eine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist dem Anbieter ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Kunde auf Verlangen des Anbieters verpflichtet, diesem Auskunft über den Bestand der Vorbehaltsware zu erteilen und diese Ware auf Aufforderung des Anbieters hin herauszugeben. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches ist der Anbieter auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren ist der Anbieter berechtigt, die herausgegebene Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner Ansprüche zu verwerten, sobald der Anbieter entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.

(5) Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte des Anbieters den Wert der Ansprüche des Anbieters gegen den Kunden um mehr als 20 %, so ist der Anbieter auf Verlangen des Kunden verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.


§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Sonstiges

(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Einwilligung durch die Anbieter abzutreten oder zu übertragen.

(4) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz der Anbieter vereinbart.

(5) Gerichtsstand für alle Ansprüche ist ebenfalls der Firmensitz der Anbieter. Die Anbieter sind auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Kunden zu wählen.

(6) Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht (CISG).

(7) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind integraler Bestandteil der Verträge zwischen Landenberger Culinary & Catering und seinen Kunden und regeln die Bedingungen für die Erbringung von Catering-Dienstleistungen sowie damit zusammenhängende Leistungen.